Sarepta Nazareth

Mitarbeitenden- und Schwerbehindertenvertretung
Altenhilfe OWL

Zur MAV und SBV Altenhilfe OWL gehören alle Einrichtungen der Altenhilfe Bethel OWL gGmbH und die Stationären Senioren- und Pflegezentren.

Wir stehen Ihnen bei individuellen Anliegen ebenso zur Seite wie bei Themen, die die gesamte Belegschaft betreffen, zuzuhören und gemeinsam konstruktive Lösungen zu finden. Wir möchten Sie ermutigen, jederzeit auf uns zuzukommen. Ob es um persönliche Anliegen geht oder um Themen, die mehrere Kolleginnen und Kollegen betreffen – wir sind für Sie da und unterstützen Sie gerne - Sprechen Sie uns gerne an – wir haben stets ein offenes Ohr für Ihre Fragen, Anregungen und Anliegen.

Wir freuen uns auf eine vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit mit Ihnen.


Die SBV fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen, vertritt ihre Interessen und unterstützt sie beratend und helfend in den Einrichtungen/Dienststellen.

Die SBV hat die gesetzlich festgelegte Aufgaben, die berufliche Eingliederung, Teilhabe und Gleichstellung schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer sicherzustellen (§ 178 SGB IX).

MAV und SBV Altenhilfe OWL


Gruppenbild MAV Altenhilfe OWL-Mitgliedern (9 Personen)
Duran Aydin, Christine Semke, Yves Abuba, Christiane Brösel, Falk Hoffmann, André Fritzsche, Rita Finke,
Dario Rolon (Vertrauensperson SBV), Hava Kara

Kontakt

MAV Altenhilfe OWL
Am Zionswald 5
33617 Bielefeld

+49 521 144-4350

Stiftungen Sarepta und Nazareth
in den v. Bodelschwinghschen
Stiftungen Bethel
Nazarethweg 5
33617 Bielefeld

Tel: +49 521 144-2229 /-2687
E-Mail: direktion@bethel.de

Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig
anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des
Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, St. Nr. 349/5995/0015, vom 14.03.2025 für den letzten Veranlagungszeitraum nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der
Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig
anerkannter gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
 
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